Präambel
Mit diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen soll ein gerechter Interessenausgleich zwischen Fabian Gfeller (nachfolgend Fotograf) und seinen Kundinnen und Kunden erreicht werden.
I. Definitionen
- Fotografische Arbeit: Die fotografische Arbeit bezeichnet das Ergebnis der vom Fotografen für seine Kundin/seinen Kunden gemäss der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung geleisteten Arbeit.
- Fotograf: Der Fotograf ist die für die Leistung der fotografischen Arbeit beauftragte Person.
- Kundin/Kunde: Die Kundin/der Kunde ist die Person, welche die fotografische Arbeit beim Fotografen bestellt.
- Parteien: Die Parteien sind die Kundin/der Kunde und der Fotograf.
- Exemplar der fotografischen Arbeit/Exemplar: Jede Wiedergabe der fotografischen Arbeit in analoger oder digitaler Form auf einem (Daten)Träger (insbesondere auf Papier, Diapositiv, CD-ROM, Festplatte, USB-Stick) oder online (insbesondere in Computernetzwerken, Clouds, Webseiten) gilt als Exemplar der fotografischen Arbeit oder als Exemplar.
II. Ausführung der fotografischen Arbeit
- Vorbehältlich schriftlicher Vorgaben durch die Kundin/den Kunden ist die Gestaltung der fotografischen Arbeit dem Ermessen des Fotografen überlassen. Insbesondere steht ihm die alleinige Entscheidung über die technischen und künstlerischen Gestaltungsmittel wie zum Beispiel Beleuchtung, Bildkomposition oder Umsetzungsmittel zu.
- Bei der Ausführung der fotografischen Arbeit kann der Fotograf Angestellte und Hilfspersonen seiner Wahl einsetzen.
- Das Equipment, welches für die Ausführung der fotografischen Arbeit erforderlich ist, wird vom Fotografen gestellt.
- Vorbehältlich konträrer schriftlicher Vereinbarung ist die Kundin/der Kunde dafür verantwortlich, dass die zur fotografischen Arbeit nötigen Orte, Gegenstände und Personen zum Zeitpunkt der Aufnahmesitzung zur Verfügung stehen.
- Verschiebt die Kundin/der Kunde eine Aufnahmesitzung weniger als zwei Tage vor dem Termin oder kommt sie/er den Verpflichtungen (beispielsweise gemäss Ziffer II.4.) nicht nach, hat der Fotograf Anspruch auf Ersatz der bereits angefallenen Kosten inklusive Drittkosten. Zusätzlich steht ihm eine Entschädigung in der Höhe von 20% des Honorars zu, welches für die Ausführung der ausgefallenen Aufnahmesitzung vereinbart wurde.
- Die Regel der Ziffer II.5. gilt auch, wenn eine Aufnahmesitzung weniger als zwei Tage vor dem Termin wegen ungünstiger Wetterverhältnisse verschoben wird.
- Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Fotografen. Werden Exemplare der fotografischen Arbeit auf Wunsch der Kundin/des Kunden transportiert (analog oder digital), gehen die Transportrisiken auf die Kundin/den Kunden über.
- Das zwischen den Parteien vereinbarte Honorar ist, vorbehältlich konträrer schriftlicher Vereinbarung, innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen.
III. Haftung des Fotografen
- Der Fotograf haftet, einschliesslich einer Mängelhaftung, nur für vorsätzliches und grobfahrlässiges Verhalten. Die Haftungsbeschränkung gilt auch für das Verhalten seiner Angestellten und Hilfspersonen.
- Die Kundin/der Kunde hat Mängelrügen innerhalb von zehn Werktagen ab Lieferdatum des Werks schriftlich geltend zu machen, ansonsten gilt die fotografische Arbeit als genehmigt und es können keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden.
IV. Verwendung der fotografischen Arbeit
a. Durch die Kundin/den Kunden
- Die Kundin/der Kunde darf die fotografische Arbeit nur zu dem vereinbarten Zweck und für den vereinbarten Zeitraum verwenden. Wurde kein Zeitraum vereinbart, bestimmt sich die Dauer nach dem Zweck des Auftrags. Jede vereinbarungswidrige Verwendung verpflichtet die Kundin/den Kunden, dem Fotografen eine Entschädigung in der Höhe von 150% des ursprünglich vereinbarten Honorars zu bezahlen.
- Nur die Kundin/der Kunde ist berechtigt, im Rahmen der mit dem Fotografen getroffenen Vereinbarung von der fotografischen Arbeit Gebrauch zu machen. Ohne gegenseitige schriftliche Vereinbarung ist die Kundin/der Kunde nicht berechtigt, Dritten das Recht auf Verwendung der fotografischen Arbeit zu überlassen.
- Die Kundin/der Kunde hat bei Verwendung des Werks den Namen des Fotografen in geeigneter Form zu erwähnen.
- Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG) bleiben vorbehalten.
b. Durch den Fotografen
- Wurde im Einzelfall schriftlich vereinbart, dass die Kundin/der Kunde das Urheberrecht an der fotografischen Arbeit erhält, so behält der Fotograf das Recht, die fotografische Arbeit für eigene Zwecke zu verwenden, insbesondere auf seiner Webseite, in Portfolios, an Ausstellungen etc.
- Der Fotograf hat jederzeit das Recht, auf die Zusammenarbeit mit der Kundin/dem Kunden und auf die für sie/ihn geschaffene fotografische Arbeit hinzuweisen, insbesondere bei Veröffentlichungen in analoger und digitaler Form, bei Ausstellungen oder in Gesprächen mit potenziellen neuen Kundinnen und Kunden.
V. Rechte Dritter
- Wenn die Kundin/der Kunde dem Fotografen angegeben hat, im Rahmen der Ausführung der fotografischen Arbeit (bestimmte) Personen zu fotografieren, so hat die Kundin/der Kunde dafür zu sorgen, dass diese Personen ihre Zustimmung zur Schaffung der fotografischen Arbeit und zum nachfolgenden Gebrauch gegeben haben.
- Wenn die Kundin/der Kunde dem Fotografen Gegenstände übergeben oder ihm bestimmte Orte angegeben hat, die im Rahmen der fotografischen Arbeit fotografiert werden sollen, hat die Kundin/der Kunde dafür zu sorgen, dass keine Rechte Dritter der Erstellung der fotografischen Arbeit und deren Gebrauch im Rahmen des Vertragszwecks entgegenstehen.
- Falls die in den beiden vorangehenden Absätzen vorgesehenen Verpflichtungen verletzt werden, verpflichtet sich die Kundin/der Kunde, dem Fotografen jede Zahlung (zum Beispiel Schadenersatz) zurückzuerstatten, zu der dieser zugunsten der Berechtigten verpflichtet werden könnte. Weiter ist der Fotograf für sämtliche im Zusammenhang mit der Bereinigung der Situation anfallenden Kosten (zum Beispiel Kosten für Vergleichs- oder Gerichtsverhandlungen) zu entschädigen.
VI. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
- Auf Verträge zwischen den Parteien ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar.
- Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Fotografen.
Bern, 9. März 2021